Ḥusn (Gutes): Unterschied zwischen den Versionen

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=== ''Ḥusn'' in der schiitischen Rechtstheorie ===
=== ''Ḥusn'' in der schiitischen Rechtstheorie ===
Darüber hinaus artikulierten muʿtazilītische Gelehrte, Gutes und Böses unter den allgemeinen Konzepten von Gerechtigkeit ([[ʿadl (Gerechtigkeit)|''ʿadl'']]) bzw. Ungerechtigkeit (''ẓulm''). Andererseits wird Gott nach muʿtazilītischer Ansicht als gerecht angesehen (''ʿādil''). Daher behandelt Gott seine Diener nur auf der Grundlage von Gerechtigkeit. So erfordert das Gute einer bestimmten Handlung logischerweise, dass Gott seinen Dienern befiehlt, gute Handlungen auszuführen. Ebenso erfordert das Böse einer bestimmten Handlung logischerweise, dass Gott seinen Dienern verbietet, die böse Handlung oder das böse Verhalten zu begehen.
In Bezug auf die erkenntnistheoretische Frage glaubten die muʿtazilītischen Gelehrten, dass die Fähigkeit der Vernunft beziehungsweise des Intellekts in der Lage ist, das Gute und das Böse der Dinge zu erfassen und so den moralischen Wert von Handlungen ohne oder über die göttlichen Gebote hinaus beurteilen kann.<ref>ʿAbdalǧabbār, ''Al-Muġnī'', 11: 384.</ref>
In Bezug auf den Umgang der schiitischen Schule zu ''al-ḥusn'' (Gutes) und ''al-qubḥ'' (Böses) vertraten die frühen schiitischen Gelehrten eine ähnliche Position wie die des muʿtazilītischen Ansatzes. Daher argumentierten sie, dass das Gute und das Böse einer Handlung tatsächlich existiert, unabhängig von den göttlichen Geboten.<ref>Al-Šarīf al-Murtaḍā, ''al-Mulaḫḫaṣ'', 306–07 ; al-Ṭūsī, ''Tamhīd al-Uṣūl'', 160–63.</ref> Ähnlich wie in der muʿtazilitschen Schule glaubten frühe schiitische Gelehrte, dass Menschen das Gute oder das Böse von Handlungen durch ihren Intellekt beziehungsweise ihre Vernunft (''al-ʿaql'') erkennen können.<ref>Al-Šarīf al-Murtaḍā, ''al-Mulaḫḫaṣ'', 309–11; al-Ṭūsī, ''Tamhīd al-Uṣūl'', 164–69.</ref> Dies bedeutet, dass seitens dieser Gelehrten die Vernunft als Quelle ethischer Werte angesehen wurde. Aus diesem Grund argumentiert aš-Šarīf al-Murtaḍā, dass jene göttlichen Gebote, bei denen die Vernunft beziehungsweise der Verstand das Gute erkennt und unabhängig von Befehlen versteht, ausschließlich die Betonung (''irshādī'') des rationalen Verständnisses oder der rationalen Bewertung sind.<ref>Al-Šarīf al-Murtaḍā, ''Rasā’il'', 141.</ref>
In Bezug auf den Umgang der schiitischen Schule zu ''al-ḥusn'' (Gutes) und ''al-qubḥ'' (Böses) vertraten die frühen schiitischen Gelehrten eine ähnliche Position wie die des muʿtazilītischen Ansatzes. Daher argumentierten sie, dass das Gute und das Böse einer Handlung tatsächlich existiert, unabhängig von den göttlichen Geboten.<ref>Al-Šarīf al-Murtaḍā, ''al-Mulaḫḫaṣ'', 306–07 ; al-Ṭūsī, ''Tamhīd al-Uṣūl'', 160–63.</ref> Ähnlich wie in der muʿtazilitschen Schule glaubten frühe schiitische Gelehrte, dass Menschen das Gute oder das Böse von Handlungen durch ihren Intellekt beziehungsweise ihre Vernunft (''al-ʿaql'') erkennen können.<ref>Al-Šarīf al-Murtaḍā, ''al-Mulaḫḫaṣ'', 309–11; al-Ṭūsī, ''Tamhīd al-Uṣūl'', 164–69.</ref> Dies bedeutet, dass seitens dieser Gelehrten die Vernunft als Quelle ethischer Werte angesehen wurde. Aus diesem Grund argumentiert aš-Šarīf al-Murtaḍā, dass jene göttlichen Gebote, bei denen die Vernunft beziehungsweise der Verstand das Gute erkennt und unabhängig von Befehlen versteht, ausschließlich die Betonung (''irshādī'') des rationalen Verständnisses oder der rationalen Bewertung sind.<ref>Al-Šarīf al-Murtaḍā, ''Rasā’il'', 141.</ref>



Version vom 17. Januar 2022, 14:39 Uhr

Der arabische Begriff ḥusn wird ins Deutsche unter anderem mit "Schönheit", "Vorzüglichkeit" oder "Trefflichkeit" übersetzt. Er leitet sich von dem Verb ḥasuna ab, was "schön sein", "gut sein" oder "recht sein" bedeutet.[1] Zudem wird ḥusn auch mit "Gutes" übersetzt und steht in diesem Fall im Kontrast zu qubḥ ("Böses", "Schlechtes"). Im Bereich der systematischen Theologie (kalām) fand der Begriff ḥusn in der Diskussion über gute und schlechte Verhaltensweisen und Handlungen Verwendung. Bezüglich des Guten und des Bösen wurde im Bereich des islamischen Rechts zu einem großen Teil darüber diskutiert, wie es möglich ist, zu einer Erkenntnis des Guten und des Bösen zu gelangen.

Koran und Hadith

"Gutes" und "Böses" sind häufig gepaarte Begriffe und bezeichnen ontologische Entitäten, moralische Qualitäten und Kategorien des Urteils (menschlich und göttlich). Im Koran ist jedoch eine direkte Gegenüberstellung des abstrakten Guten und Bösen als ontologische oder moralische Kategorie nicht üblich. Der Begriff ḥusn lässt sich insgesamt an sechs Stellen im Koran finden (Q 2:82; Q 3:14.195; Q 18:86; Q 27:11; Q 29:08). So heißt es beispielsweise in Q 27:11, dass Gott barmherzig und vergebend ist, wenn der Mensch durch Gutes (ḥusn) Böses ersetzt.[2] Eine berühmte Überlieferung, die oftmals auf den Propheten Muhammad zurückgeführt wird, jedoch als Aussage seines Gefährten Ibn Masʿūd festgestellt wurde, besagt: "Bei Gott ist Gut, was die Muslime für Gut befinden." Oftmals wird diese Überlieferung angeführt, um die menschliche Erkenntnis von Guten theologisch zu legitimieren.

Systematische Theologie (kalām)

Al-ḥusn und al-qubḥ wurden aus zwei verschiedenen Bereichen der islamischen Tradition diskutiert:

Der erste Bereich befasst sich mit der Frage, ob al-ḥusn (Schönheit, Vorzüglichkeit) und al-qubḥ (Hässlichkeit) tatsächlich existieren, unabhängig von den göttlichen Geboten. Bei dieser Frage ging es um eine moralische Ontologie, die die Existenz von Gut und Böse im Allgemeinen oder genauer die Existenz von Gut und Böse einer bestimmten Sache umfasste. Diese Frage ist sinnvoll, wenn man erkennt, dass Dinge, Handlungen und Verhaltensweisen nach Ansicht der klassischen Muslime als existierende Einheiten betrachtet wurden. Daher könnte man für die Existenz des Guten und Bösen der Dinge argumentieren, wie die Muʿtazilīten es taten. Kurz gesagt würde, in Übereinstimmung mit dem klassischen Ansatz, eine bestimmte Sache als eine Substanz (ǧawhar) betrachtet werden. Dann würde das Gute oder Böse, das diesem Ding zugeschrieben werden könnte, als ein bestehender Akzidenz (ʿaraḍ) oder Aspekt (waǧh) dieser Substanz angesehen werden.

Der zweite Bereich des Problems war wie folgt: Unter der Annahme, dass das Gute und das Böse tatsächlich existieren, können Menschen diese nur anhand ihrer Vernunft (al-ʿaql) erkennen? Das wesentliche Anliegen hierbei war die Frage, ob das Erfassen des Guten oder des Bösen einer Handlung im Bereich der rationalen Bewertung (ḥukm) jenseits der göttlichen Gebote oder Offenbarungen liegt. Dies war eine erkenntnistheoretische Frage.

In Bezug auf die erste Frage, nämlich das ontologische Dilemma, argumentierte die muʿtazilītische Schule hauptsächlich, dass Gutes und Böses tatsächlich als Akzidenz oder Aspekt einer bestimmten Sache (Handlung oder Verhalten) existieren.[3]

Islamische Rechtstheorie

Ḥusn in der sunnitischen Rechtstheorie

Im Bereich des islamischen Rechts hat der Begriff ḥusn die Bedeutung "Gutes". Ḥusn steht im Kontrast zu qubḥ, was mit "Böses" oder "Schlechtes" übersetzt wird. Bezüglich der Diskussion über die Erkenntnis des Guten und des Bösen wurde im Bereich des islamischen Rechts zum einen diskutiert, ob sich moralische Wertebegriffe auf reale und objektive charakteristische Eigenschaften beziehungsweise auf Wesensmerkmale, die Handlungen oder Dingen inhärent sind, beziehen und zum anderen, ob moralische Urteile durch ungestützte Vernunft (al-ʿaql al-mustaqill) erkannt und begründet werden können.

Abū l-Muẓaffar Manṣūr b. Muḥammad b. as-Samʿānī (gest. 489/1095) bespricht in seinem Werk Qawāṭiʿ al-adilla fī l-uṣūl die Begriffe ḥusn und qubḥ im Zusammenhang mit dem Prinzip des Verbots (ḥaẓr) und der Erlaubnis (ibāḥa). Unter der Überschrift "die Streitfrage des Verbots und der Erlaubnis" (masʾala al-ḥaẓr wa-l-ibāḥa) erklärt as-Samʿānī, der Verstand sei kein Beweis für das Gute einer Sache und somit gebe es durch den Verstand auch keine Erlaubnis (wa-anna l-aqla bi-ḏātihi laysa bi-dalīlin ʿalā taḥsīni šayʾin [...] wa-lā ibāḥata), denn die religiöse Verpflichtung zeichne sich durch die Offenbarung aus und nicht durch den Verstand (anna l-taklīfa yaḫtaṣṣu bi-s-samʿi dūna l-ʿaqli).[4] Dennoch schreibt as-Samʿānī, es gebe zwei Formen des Guten (wa-anna l-ḥusna ḍarbāni) – zum einen die Form einer Erkenntnis durch den Verstand (ḍarbu ʿilmin bi-l-ʿaqli), zum anderen die Form einer Erkenntnis durch die Offenbarung (ḍarbu ʿilmin bi-l-samʿi). Weiterhin schreibt as-Samʿānī, zum Guten, das durch den Verstand bekannt sei, gehöre die Gerechtigkeit (ʿadl), die Aufrichtigkeit (ṣadq) und die Dankbarkeit (šukr an-naʿma) und zum Guten, das durch die Offenbarung bekannt sei, gehöre das Gebet (ṣalāt), das Fasten (ṣiyām), die Almosen (zakāt) und die Hadsch (ḥaǧǧ).[5]

Ḥusn in der schiitischen Rechtstheorie

In Bezug auf den Umgang der schiitischen Schule zu al-ḥusn (Gutes) und al-qubḥ (Böses) vertraten die frühen schiitischen Gelehrten eine ähnliche Position wie die des muʿtazilītischen Ansatzes. Daher argumentierten sie, dass das Gute und das Böse einer Handlung tatsächlich existiert, unabhängig von den göttlichen Geboten.[6] Ähnlich wie in der muʿtazilitschen Schule glaubten frühe schiitische Gelehrte, dass Menschen das Gute oder das Böse von Handlungen durch ihren Intellekt beziehungsweise ihre Vernunft (al-ʿaql) erkennen können.[7] Dies bedeutet, dass seitens dieser Gelehrten die Vernunft als Quelle ethischer Werte angesehen wurde. Aus diesem Grund argumentiert aš-Šarīf al-Murtaḍā, dass jene göttlichen Gebote, bei denen die Vernunft beziehungsweise der Verstand das Gute erkennt und unabhängig von Befehlen versteht, ausschließlich die Betonung (irshādī) des rationalen Verständnisses oder der rationalen Bewertung sind.[8]

Die Bewegung des Aḫbārī (Schriftsteller) im 16. Jahrhundert, die von Muḥammad Amīn al-Astarābādī (gest. 1036H/1626–27) gegründet wurde, lehnte jedoch den früheren schiitischen Ansatz ab. Während sie an die Existenz des Guten und Bösen, unabhängig der Gebote Gottes, glaubten[9], widerlegten sie die Fähigkeit der Vernunft beziehungsweise des Intellekts, sie ohne göttliche Führung zu verstehen. Daher kann die Vernunft ihrer Ansicht nach keine Quelle für die moralische Beurteilung von Handlungen sein. Stattdessen war das göttliche Gesetz (aš-šarʿ) der einzige Bewerter von Handlungen in ihrem Ansatz.[10]

Durch die Niederlage der Aḫbārī-Schule im späten 18. Jahrhundert wurde sowohl die Existenz des Guten und des Bösen jenseits der Gebote Gottes als auch die Fähigkeit, sie zu erfassen, in der schiitischen Wissenschaft, insbesondere in der Imāmī-Rechtstheorie, erneut kontrovers diskutiert .

Post-Aḫbārī Imāmī-Gelehrte, die häufig für die Existenz des Guten und des Bösen argumentierten, die über Gottes Gebote hinausgehen, kategorisierten die Vernunft häufig als Quelle moralischer Bewertung von Handlungen. Bis dahin manifestierte sich der Imāmī-Diskurs von al-ḥusn und al-qubḥ jedoch im Allgemeinen in einem Prinzip, das als „logisch inhärente Übereinstimmung zwischen rationaler Bewertung und göttlichem Gesetz“ bezeichnet wird (mulāzamat ḥukm al-ʿaql wa al-šarʿ).[11]

Dieses Prinzip impliziert, dass das, was die Vernunft als das Gute oder das Böse einer Handlung ansieht, grundsätzlich von den Gesetzgebern angenommen wird. Das bedeutet, dass eine Bewertung (ḥukm) seitens der Gesetzesgeber, nämlich Gott, dem Propheten oder einem der zwölf Imāme, gesetzlich geregelt wird.

Es gibt jedoch eine allgemein anerkannte erkenntnistheoretische Regel in schiitischem iǧtihād, die eine endgültige Stellungnahme zu moralischen oder rechtlichen Einschätzungen erfordert. Basierend auf dieser Regel muss die rationale Bewertung endgültig sein, um von den islamischen Gesetzgebern akzeptiert zu werden, da nicht definitive Argumente oder unsichere Meinungen (ẓunūn) per se keine Beweiskraft (ḥuǧǧiyya) im schiitischen Kontext haben.[12]

Schiitische Gelehrte begründen die epistemische Gültigkeit des Prinzips von Mulāzamat ḥukm al-ʿaql wa aš-šarʿ wie folgt: Nicht nur Gott, der Prophet und die Zwölf Imame sind Mitglieder rationaler Wesenheiten, sondern sie sind die Meister rationaler Wesen. Wenn also Menschen als rationale Einheiten das Gute oder das Böse einer bestimmten Sache rationalisieren oder eine Handlung auf endgültige Weise moralisch bewerten, sollten die Gesetzgeber mit ihnen einverstanden sein, weil die Gesetzgeber selbst Mitglieder und auch Herrscher von rationalen Einheiten sind.[13]

Literatur

Quellenangaben

  • ʿAbdalǧabbār, al-Qāḍī Abū al-Ḥasan, Al-Muġnī fī Abwāb al-Tawḥīd wa al-ʿAdl. Kairo, Ägypten: Mu’assasa al-Miṣriyya al-ʿĀmma li al-Ta’līf wa al-Nashr, 1968.
  • Abū Rashīd al-Niyšābūrī, Saʿīd b. Muḥammad. Kitāb al-Masā’il fī al-ḫilāf bayn al-Baṣrīīn wa al-Baġdādīīn. Arthur Biram (ed.). Berlin, Germany: Druck von H. Itzkowski, 1902, Retrieved in March 2021 from: https://books-library.online/files/download-pdf-ebooks.org-kupd-3296.pdf.
  • Al-Astarābādī, Muḥammad Amīn. Al-Fawā’id al-Madaniyya, Qum, Iran: Mu’assasa al-Nashr al-Islāmī, 2005-6/1426H.
  • Al-Ġarawī al-Iṣfahānī, Muḥammad Ḥusayn, Nihāyat al-Dirāya fi Šarh al-Kifāya, Mahdī Aḥadī (ed.), Qum, Iran: Intišārāt-i Sayyid al-Šuhadā’, 1995-6/1374Sh.
  • Al-Muẓaffar, Muḥammad Riḍā, Uṣūl al-Fiqh, Qum, Iran: Maktabat al-Aʿlām al-Islāmi, 1994-5/1373Sh.
  • Al-Nā’īnī, Mīrzā Ḥusayn, Fawā’id al-Uṣūl, Written by Muḥammad ʿAlī al-Kāẓimī. Qum, Iran: Daftar-i Intišārāt-i Islāmī, 1986-7/1406H.
  • As-Samʿānī, Abū l-Muẓaffar Manṣūr b. Muḥammad b. Qawāṭiʿ al-adilla fī l-uṣūl, Hg. Dr. Nāǧī as-Sawīd. Libanon: Al-Maktaba al-ʿAṣrīya, 2011.
  • Al-Šarīf al-Murtaḍā, Abū al-Qāsim ʿAli b. al-Ḥusayn, al-Mulaḫḫaṣ fī Uṣūl al-Dīn, Tehran: Markazi Nashr-i Dānishgāhī, 2002-3/1381Sh.
  • Al-Šarīf al-Murtaḍā, Abū al-Qāsim ʿAli b. al-Ḥusayn, Rasā’il, Qum, Iran: Dār al-Qur’ān al-Karīm, 1985-6/1364Sh.
  • Al-Ṭūsī, Muḥammad b. Ḥasan, Tamhīd al-Uṣūl fī ʿIlm al-Kalām. Qum, Iran: Rā’id, 2015-6/1394Sh.
  • Wehr, Hans. Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart. Arabisch–Deutsch. Wiesbaden: Harrassowitz, 1985.
  • Wheeler, Brannon. "Good and Evil". http://dx.doi.org.proxy.ub.uni-frankfurt.de/10.1163/1875-3922_q3_EQCOM_00076 Zugegriffen am 26.11.2021

Weiterführende Literatur

  • Bhojani, Ali-Reza. Moral Rationalism and the Sharīʿa: Independent rationality in modern Shiʿi uṣūl al-fiqh. London: Routledge, 2015.
  • Gleave, Robert. "Value Ontology and the Assumption of Non-Assessment in Postclassical Shīʿa Legal Theory". In Philosophy and Jurisprudence in the Islamic World, Hg. Peter Adamson. Berlin: 2019: 169–94.
  • Hourani, George F. Reason and Tradition in Islamic Ethics. Cambridge: Cambridge University Press, 2007.
  • Reinhart, Kevin. Before Revelation: The boundaries of Muslim moral thought. Albany: State University of New York Press, 1995.
  • Shihadeh, Ayman. „Psychology and Ethical Epistemology: An Ashʿarī Debate with Muʿtazilī Ethical Realism, 11th-12th C.“. Journal of Arabic and Islamic Studies (2021): 1-21.
  • Shihadeh, Ayman. The Teleological Ethics of Fakhr al-Dīn al-Rāzī. Islamic Philosophy, Theology and Science 64. Leiden/Boston: Brill, 2006.

Autor*innen und Referenzen

Dieser Artikel wurde verfasst von: Selma Schwarz und Mehrdad Alipour

Quellen:

  1. Hans Wehr, Arabisches Wörterbuch, S. 257.
  2. Wheeler, Brannon. "Good and Evil".
  3. Abū Rashīd al-Niyšābūrī, Kitāb al-Masā’il, 16-20.
  4. Siehe as-Samʿānī, Qawāṭiʿ, S. 42.
  5. Siehe as-Samʿānī, Qawāṭiʿ, S. 42-43.
  6. Al-Šarīf al-Murtaḍā, al-Mulaḫḫaṣ, 306–07 ; al-Ṭūsī, Tamhīd al-Uṣūl, 160–63.
  7. Al-Šarīf al-Murtaḍā, al-Mulaḫḫaṣ, 309–11; al-Ṭūsī, Tamhīd al-Uṣūl, 164–69.
  8. Al-Šarīf al-Murtaḍā, Rasā’il, 141.
  9. Al-Astarābādī, Al-Fawā’id al-Madaniyya, S. 447
  10. Al-Astarābādī, al-Fawā’id al-Madaniyya, 278 und 328.
  11. Al-Ġarawī al-Iṣfahānī, Nihāyat al-Dirāya, 2: 320–30; al-Nā’īnī, Fawā’id al-Uṣūl, 3: 60–62.
  12. Al-Muẓaffar, Uṣūl al-Fiqh, 2:118–19.
  13. Al-Ġarawī al-Iṣfahānī, Nihāyat al-Dirāya, 2:320; al-Muẓaffar, Uṣūl al-Fiqh, 2:120.