Werkverträge: Unterschied zwischen den Versionen
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Grundsätzlich müssen aufgrund der Vergaberichtlinie Angebote eingeholt werden. Davon kann begründet abgewichen werden, wenn z.B. ein langjähriges Verhältnis der Zusammenarbeit besteht und der Inhalt derart spezialisiert ist, dass auf dem Markt keine Alternative zu Verfügung steht. | Grundsätzlich müssen aufgrund der Vergaberichtlinie Angebote eingeholt werden. Davon kann begründet abgewichen werden, wenn z.B. ein langjähriges Verhältnis der Zusammenarbeit besteht und der Inhalt derart spezialisiert ist, dass auf dem Markt keine Alternative zu Verfügung steht. | ||
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Version vom 8. August 2025, 19:09 Uhr
Allgemein
Werkverträge werden für Vertragspartner:innen, die NICHT an der HU beschäftigt sind, erstellt.
Klassische Fälle für Werkverträge sind: Lektorate, Übersetzungen, Gutachten, musikalischer Beitrag Universitätsgottesdienst/Semestereröffnung.
Verweise
Intern: Beschaffungen und Vergabeverfahren
Verfahren
Werkverträge werden dezentral geschlossen und geprüft - dazu dient der Auskunftsbogen zum sozialversicherungsrechtlichen Status, um die Selbständigkeit festzustellen.
Werkverträge müssen nicht von der Clearingstelle geprüft werden.
Achtung: Vergabeschwellenwerte beachten, eventuell Vergabenotiz erstellen.
Begründung zum Verzicht auf Angebotseinholung
Grundsätzlich müssen aufgrund der Vergaberichtlinie Angebote eingeholt werden. Davon kann begründet abgewichen werden, wenn z.B. ein langjähriges Verhältnis der Zusammenarbeit besteht und der Inhalt derart spezialisiert ist, dass auf dem Markt keine Alternative zu Verfügung steht.
Dies muss mit dem Bogen "Vergabevermerk" dokumentiert werden.
