Urlaub

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Urlaubsanspruch

Alle Mitarbeitenden haben einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr, sofern man ab dem 1. Januar eines Jahres eingestellt und die reguläre Arbietswoche fünf Tage umfasst. Wird man im Laufe des Jahres eingestellt, besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Im öffentlichen Dienst gibt es zwei zusätzliche Urlaubstage, die jedoch nicht beweglich sind. Das sind der 24. Dezember und der 31. Dezember. Offiziell hat man also 32 Tage Urlaub, davon können 30 frei gewählt werden.


Der Urlaubsschein "Blauer Schein"

Grundsätzlich erhalten alle Mitarbeitenden (außer Professor:innen) sogenannte "Blaue Scheine", auf denen der Urlaub notiert wird. Abzusprechen ist der Urlaub mit dem Vorgesetzten (etwa Lehrstuhlinhaber). Dieser genehmigt den Urlaub dann mit der gesetzten Unterschrift.

Die Urlaubsscheine verbleiben bei den Personen bis Jahresende. Anfang des Jahres werden die Scheine zentral eingesammelt, um eventuelle Resttage zu ermitteln und auf dieser Grundlage neue Scheine auszustellen.

Resturlaub aus dem Vorjahr kann ins neue Jahr übertragen werden, muss dann aber bis zum 30. September genommen werden, sonst verfällt er.


Krankheit im Urlaub

Wird man während des Urlaubs krank, ist das mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Die Tage, in denen man dann als krankgemeldet gilt, verfallen nicht. Man erhält sie zurück und kann die Tage zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Resturlaub Möglicher Resturlaub ist vor Vertragsende komplett aufzubrauchen.


Spezielle Regelungen für Teilzeitkräfte

Bei Teilzeitkräften, die z. B. nur an 3 Tagen im Dienst sind, wird der Urlaubsanspruch von 30 Tagen auf die Arbeitstage/Woche berechnet. Das können z. B. nur 20 Tage sein. Auf ganze Wochen berechnet macht es aber keinen Unterschied zu den Vollzeitkräften, denn gezählt werden nur die Tage im Dienst, nicht die arbeitsfreien Tage.


Ansprechpartner

Fragen beantwortet das Instituts-/Dekanatssekretariat.