Urlaub: Unterschied zwischen den Versionen

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Wird man während des Urlaubs krank, ist das mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Die Tage, in denen man dann als krankgemeldet gilt, verfallen nicht. Man erhält sie zurück und kann die Tage zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.<br>
Wird man während des Urlaubs krank, ist das mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Die Tage, in denen man dann als krankgemeldet gilt, verfallen nicht. Man erhält sie zurück und kann die Tage zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.<br>
Im öffentlichen Dienst gibt es zwei zusätzliche Urlaubstage, die jedoch nicht beweglich sind. Das sind der 24. Dezember und der 31. Dezember. Offiziell hat man also 32 Tage Urlaub, davon können 30 frei gewählt werden. <br>
Im öffentlichen Dienst gibt es zwei zusätzliche Urlaubstage, die jedoch nicht beweglich sind. Das sind der 24. Dezember und der 31. Dezember. Offiziell hat man also 32 Tage Urlaub, davon können 30 frei gewählt werden. <br>
Resturlaub ist komplett aufzubrauchen, wenn der Vertrag ausläuft!  
Resturlaub ist komplett aufzubrauchen, wenn der Vertrag ausläuft! <br><br>
<b>Achtung bei Teilzeitkräften</b> <br>
Bei Teilzeitkräften, die z. B. nur an 3 Tagen im Dienst sind, wird der Urlaubsanspruch von 30 Tagen auf die Arbeitstage/Woche berechnet. Das können z. B. nur 20 Tage sein. Auf ganze Wochen berechnet macht es aber keinen Unterschied zu den Vollzeitkräften, denn gezählt werden nur die Tage im Dienst, nicht die arbeitsfreien Tage. <br>
Fragen beantwortet das Instituts-/Dekanatssekretariat.


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Version vom 21. März 2025, 10:04 Uhr

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf Urlaub. Auf das Jahr gesehen, besteht Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr, sofern man ab dem 1. Januar eines Jahres eingestellt ist. Wird man im Laufe des Jahres eingestellt, hat man anteilig Urlaubsanspruch.

Grundsätzlich erhalten alle Mitarbeitenden (außer Professor*innen) sogenannte "Blaue Scheine", auf denen der Urlaub notiert wird. Abzusprechen ist der Urlaub mit dem Vorgesetzten (etwa Lehrstuhlinhaber). Dieser genehmigt den Urlaub dann mit der gesetzten Unterschrift.

Die Urlaubsscheine verbleiben bei den Personen bis Jahresende. Anfang des Jahres werden die Scheine zentral eingesammelt, um eventuelle Resttage zu ermitteln und auf dieser Grundlage neue Scheine auszustellen.
Resturlaub aus dem Vorjahr kann ins neue Jahr übertragen werden, muss dann aber bis zum 30. September genommen werden, sonst verfällt er.

Wird man während des Urlaubs krank, ist das mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Die Tage, in denen man dann als krankgemeldet gilt, verfallen nicht. Man erhält sie zurück und kann die Tage zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.
Im öffentlichen Dienst gibt es zwei zusätzliche Urlaubstage, die jedoch nicht beweglich sind. Das sind der 24. Dezember und der 31. Dezember. Offiziell hat man also 32 Tage Urlaub, davon können 30 frei gewählt werden.
Resturlaub ist komplett aufzubrauchen, wenn der Vertrag ausläuft!

Achtung bei Teilzeitkräften
Bei Teilzeitkräften, die z. B. nur an 3 Tagen im Dienst sind, wird der Urlaubsanspruch von 30 Tagen auf die Arbeitstage/Woche berechnet. Das können z. B. nur 20 Tage sein. Auf ganze Wochen berechnet macht es aber keinen Unterschied zu den Vollzeitkräften, denn gezählt werden nur die Tage im Dienst, nicht die arbeitsfreien Tage.
Fragen beantwortet das Instituts-/Dekanatssekretariat.