Amr (Imperativ, Gebieten)

Aus Wege zu einer Ethik

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Der Begriff amr (pl. awāmir) wird unter anderem mit "Gebieten", "Befehl", "Anweisung" oder "Aufforderung"[1] übersetzt. In der uṣūlī-Fachsprache wird für amr auch die Übersetzung "Imperativ"[2] genutzt. Hier steht amr als Gegensatz zu nahy, was mit "Untersagung" oder "Verbieten" übersetzt wird.

Koran und Hadith

Der Koran verwendet den Begriff amr hinsichtlich verschiedener Ereignisse, zum Beispiel in Q 2:117.210; Q 6:8.58; Q 11:44; Q 12:18.41; Q 14:22; Q 18:69; Q 19:21; Q 27:33; Q 40:68; Q 44:5; Q 51:4 und Q 79:5. Der Begriff bedeutet meistens "Angelegenheit", "Sache", "Materie", "Plan" oder "Vorgehensweise".[3] In einigen der oben genannten Fälle - wie zum Beispiel Q 18:69; Q 19:21 und Q 27:33 - impliziert dieser Begriff auch die Bedeutung von "Befehl".[4] In einem Fall, nämlich in Q 7:54, erwähnt der Koran amr zusammen mit ḫalq (Schöpfung). In diesem Vers haben mehrere Exegeten ḫalq als die Erschaffung der Welt und amr als natürliche Implikationen und Folgen der Schöpfung oder als Gottes genetischer oder ursprünglicher (takwīnī) Befehl an seine Geschöpfe, ihm und seinem Plan zu gehorchen, verstanden.[5] Diese Art von Befehl, die von der Natur nicht widersprochen werden kann, unterscheidet sich von gesetzlichen Befehlen an die Menschen, denen man nicht gehorchen kann. Es gibt einen Hadith, der dem Propheten zugeschrieben wird, der al-amr in diesem Vers als genetischen oder ursprünglichen Befehl interpretiert bezüglich dessen Menschen keinen freien Willen haben.[6]

Islamische Philosophie und Mystik

Der Begriff amr wird auch im Zusammenhang mit dem Konzept "nafs al-amr" in der islamischen Philosophie und Mystik verwendet. Das philosophische Konzept des "nafs al-amr" wird hauptsächlich als "das Ding (oder die Tatsache) selbst" oder "das inhärente Objekt" bezeichnet.[7] In der islamischen Mystik hingegen wurde dieses Konzept oft als "göttliches Wissen" (ʿilm al-ilāhī), "unveränderliche Wesenheiten" (aʿyān al-ṯābita) oder "die Welt von al-amr" (ʿālam al-amr) definiert.[8]

Adab

In der Adab-Literatur ist der Imperativ in zwei Kontexten wiederzufinden; Die Verantwortung (taklīf) des Gläubigen besteht aus drei Imperativkategorien: 1. Der Imperativ zum Glauben, 2. Der Imperativ zur Handlung und 3. der Imperativ zum Unterlassen. Diese Kategorien werden unter der Bezeichnung maʾmūrāt (die Befohlenen) subsumiert. Um die göttlichen Befehle zu unterstützen wird das koranische Prinzip des "Gebieten des Guten und Verbieten des Verwerflichen befohlen.[9] Durch den Befehl zum Gebieten des Guten, entsteht in den adab-Werken die Diskussion um die Verpflichtung dieses Befehls. Māwardī vertieft diese Diskussion, indem er der Frage nachgeht, ob diese Verpflichtung auf der Vernunft oder Offenbarung basiert.[10]

Islamische Rechtstheorie

Amr in der sunnitischen Rechtstheorie

Im Bereich des islamischen Rechts hat der Begriff amr die Bedeutung "Imperativ" oder "Gebieten". Die Diskussion über die Frage, ob al-amr eine Verpflichtung oder eine Empfehlung impliziert, ist zentral. Das heißt, wenn al-amr eine Verpflichtung beinhaltet, dann ist das Befolgen eines solchen Befehls verpflichtend. Andernfalls ist das Praktizieren eines Falles von al-amr nur eine empfohlene Aufgabe und nicht verpflichtend. Hier stellt die Diskussion über al-amr eine Verbindung zur Ethik her. Wenn ein Befehl eine Verpflichtung impliziert und dementsprechend eine Handlung verpflichtend ist, würde eine verantwortliche Person (mukallaf), die den Befehl nicht befolgt, sündigen. Andererseits würde im Fall einer Untersagung (an-nahy), wenn diese ein Verbot impliziert, die Handlung trotz einer Untersagung als sündige Handlung betrachtet.

Der ašʿarītische Gelehrte Abū l-Muẓaffar Manṣūr b. Muḥammad b. as-Samʿānī (426/1034 in Khurasan geboren, 489/1095 in Marw gestorben) setzt sich in seinem Werk Qawāṭiʿ al-adilla fī l-uṣūl ausführlich mit dem Begriff des amr auseinander. Unter der Überschrift ḥadd al-amr[11] diskutiert as-Samʿānī, wie der Begriff des Imperativs zu verstehen ist. As-Samʿānī definiert den Imperativ als das Verlangen (istidʿāʾ, pl.istidʿāʾāt) einer Handlung (fiʿl, pl. afʿāl, fiʿāl), und zwar durch die Äußerung an denjenigen, der hierarchisch unter demjenigen stehe, der die Handlung verlange.[12] Weiterhin, so erklärt as-Samʿānī, sei es ein Imperativ der Formulierung (ṣīġa, pl. ṣiyaġ) und nicht ein Imperativ des Willens (irāda, pl. irādāt).[13] So wird as-Samʿānī zufolge ein Imperativ alleine durch seine Formulierung verstanden und nicht durch den Willen, der durch einen Imperativ verfolgt wird. Hier grenzt sich as-Samʿānī, der selbst die ašʿaritische Vorstellung vertritt, deutlich von der muʿtazilitischen Vorstellung ab, bei der der Wille der Handlung, der hinter der Formulierung des Imperativs steckt bzw. die Absicht, die durch die Formulierung des Imperativs verfolgt wird, von großer Bedeutung ist. So schreibt as-Samʿānī, in der muʿtazilitischen Vorstellung sei der Imperativ der Wille einer Handlung durch die Äußerung an denjenigen, der hierarchisch unter demjenigen stehe, der die Handlung verlange.[14]

As-Samʿānī zufolge macht also alleine die Formulierung die Handlung zu einem Imperativ. Somit muss der Wille nach dieser Handlung bzw. die Absicht, die mit dem Imperativ verknüpft ist, nicht erwähnt werden. In der muʿtazilitischen Vorstellung jedoch, gegen die as-Samʿānī sich wendet, ist der Wille der Handlung bzw. die Absicht, die mit der Handlung verknüpft ist, wichtig. Für as-Samʿānī ist diese unterschiedliche Sichtweise eine uṣūlī-Streitfrage.[15] Um seine Sichtweise zu bestärken argumentiert as-Samʿānī, es sei durchaus möglich gewesen, dass Gott Handlungen befahl, obwohl er diese Handlungen nicht wollte bzw. wusste, dass diese nicht befolgt würden.[16] As-Samʿānī gibt hierzu folgende koranische Beispiele:

Gott hatte Iblīs die Niederwerfung vor Adam befohlen – Iblīs jedoch verneigte sich nicht vor Adam (Q 2:34). Gott hatte Adam verboten, vom Baum zu essen – Adam jedoch aß vom Baum (Q 2:35-36). Gott hatte Ibrāhīm befohlen, seinen Sohn zu töten – Gott nahm seinen Befehl jedoch wieder zurück (Q 37:99-113). As-Samʿānī argumentiert hier, dass diese Handlungen – wären sie wirklich Gottes Wille und seine Absicht gewesen – geschehen wären, denn wenn Gott wolle, dass etwas geschehe, dann geschehe es unvermeidlich.[17]

Diese Erzählung überträgt as-Samʿānī auf das Verhältnis vom Diener zu seinem Herrn. So weist as-Samʿānī mit einer rationalen Argumentation darauf hin, dass auch ein Herr seinem Diener befehle, etwas auf eine bestimmte Art und Weise zu machen. Der Diener führe die ihm befohlene Handlung auf die ihm aufgetragene Art und Weise aus, obwohl er die Absicht (murād, pl. murādūn), die sein Herr mit dieser Handlung verfolge, nicht kenne.[18] Dies zeige, dass der Imperativ ein Befehl durch seine Formulierung sei.[19] Somit gilt hier alleine die Formulierung des Imperativs, auch wenn wir den Willen desjenigen, der befiehlt, nicht kennen. Mit dem Willen hat der Imperativ nichts zu tun. In der ašʿaritischen Vorstellung reicht alleine die Formulierung des Imperativs um den Befehl auszuführen. In der muʿtazilitischen Vorstellung hingegen reicht die Formulierung des Imperativs alleine nicht aus. Der Wille, der hinter dem Imperativ steckt und die Absicht, die mit dem Imperativ verfolgt wird, sind in der muʿtazilitischen Vorstellung entscheidend.

Amr in der schiitischen Rechtstheorie

Mehrere Texte des Korans und der Sunna enthalten imperative Formen des Verbs (awāmir), die wörtlich Befehle bedeuten. Die Hauptfrage zu diesem Thema ist, ob imperative Formen Verpflichtungen oder nur Empfehlung implizieren. Unter klassischen schiitischen Rechtstheoretikern gibt es zu diesem Thema zwei unterschiedliche Ansätze. Erstens gibt es jene Gelehrten[20], die behaupten, dass die wörtliche oder wirkliche (ḥaqīqī) Bedeutung der imperativen Form sowohl aus einer Verpflichtung als auch aus einer Empfehlung besteht. Daher kann ein gegebener Fall einer imperativen Form ausschließlich eine Verpflichtung oder Empfehlung implizieren, wenn weitere Indikatoren für den Fall vorliegen, um eine solche ausschließliche Bedeutung zu rechtfertigen.

Dem zweiten Ansatz sind jene Gelehrte[21] zuzuordnen, die glauben, dass die imperativen Formen immer eine Verpflichtung implizieren, sofern nicht anders ausgedrückt. Das bedeutet, dass es in einem bestimmten Fall einen Indikator gibt, der eine Empfehlung konnotiert. Zeitgenössische schiitische Rechtstheoretiker befürworten häufig den letzteren Ansatz. Daher ist nach der zeitgenössischen schiitischen Rechtstheorie die wörtliche oder wirkliche (ḥaqīqī) Bedeutung der imperativen Form die Verpflichtung, während die Empfehlung die übertragenen (maǧāzī) Bedeutung dieser Form ist.[22]

Daher sind weitere Beweise erforderlich, um eine bildliche Bedeutung eines imperativen Verbs als die beabsichtigte Bedeutung eines bestimmten Falles zu akzeptieren.

Literatur

Quellenangaben

  • Al-Māwardī, Adab ad-dīn wa-d-dunyā, Beirut: Dār al-minhāǧ, 1434/2013.
  • Radscheit, Matthias. “Word of God”. in Encyclopaedia of the Qurʾān. Jane Dammen McAuliffe (ed.). Retrieved (November 2021) from: http://dx.doi.org/10.1163/1875-3922_q3_EQCOM_00221.
  • As-Samʿānī, Abū l-Muẓaffar Manṣūr b. Muḥammad b. Qawāṭiʿ al-adilla fī l-uṣūl, Hg. Dr. Nāǧī as-Sawīd. Libanon: Al-Maktaba al-ʿAṣrīya, 2011.
  • Al-Ṭabāṭabā’ī, Muḥammad Ḥusayn. Al-Mīzān fī Tafsīr al-Qur’ān. Qum, Iran: Daftar-i Intišārāt-i Islāmī, 1984-5/1363Sh.
  • Al-Ṭūsī, Muḥammad b. Ḥasan. Al-Tibyān. Aḩmad Shūqī and Aḥmad Ḩabīb Qaṣīr (eds.). Beirut, Lebanon: Dār Iḥyā’ al-Turāṯ al-ʿArabī, 1997-8/1376Sh.
  • Al-Zamaḫšarī, Maḥmūd b. ʿUmar. Al-Kaššāf. Tehran, Iran: Quqnūs, 2010-11/1389Sh.
  • Al-Ṭabarī, Muḥammad b. Ǧarīr. Tafsīr al-Ṭabarī. Beirut, Lebanon: Dār al-Maʿrafa, 1991-2/1412H.
  • Šafīʿī, Saʿīd and Ṭāliqānī, ʿAlī. “ḫalq wa amr”, Dānišnāmi-yi Ǧahān-i Islām, Retrieved (November 2021) from: https://rch.ac.ir/article/Details/8734.
  • Al-Šarīf al-Murtaḍā, Abū al-Qāsim ʿAli b. al-Ḥusayn. Al-Ḏarīʿa ilā Uṣūl al-Šarīʿa, Hg. Abū al-Qāsim Gurjī. Teheran, Iran: Intishārāt-i Dānishgāh-i Tehran, 1969-70/1348H/1348Sh.
  • Qūšǧī, ʿAlā’ al-Dīn ʿAlī b. Muḥammad. Šarḥ Taǧrīd al-Iʿtiqād. Tehran, Iran: Intišārāt-i Rā’id, 2014-5/1393Sh.
  • Ḥakīm Sabzawārī, Mullā Hādī. Šarḥ Manẓūma. Muḥsin Bīdārfar (ed.). Qum, Iran: Intišārāt-i Bīdār, 2018-9/1397Sh.
  • Ibn Turka, ʿAlī b. Muḥammad. Tamhīd al-Qawā’id. Ǧalāl al-Dīn Āštiyānī (ed.). Tehran, Iran: Anǧuman Ḥikmat wa Falsafa, 1981-2/1360Sh.
  • Rizvi, Sajjad. "Mulla Sadra", The Stanford Encyclopedia of Philosophy (Spring 2021 Edition), Edward N. Zalta (ed.), Retrieved (November 2021) from: https://plato.stanford.edu/archives/spr2021/entries/mulla-sadra/
  • Hans Wehr, Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart. Arabisch–Deutsch, Wiesbaden: Harrassowitz, 1985.
  • Al-Ṭūsī, Muḥammad b. Ḥasan. Al-ʿUdda fī Uṣūl al-fiqh, Hg. Muḥammad Riḍā Anṣārī, Qum, Iran: Intishārāt-i Sitārih, 1997-8/1376Sh.
  • Al-Ḫurāsānī, Muḥammad Kāẓim. Kifāyat al-Uṣūl. Qum, Iran: Mu’assasa Āl al-Bayt li Iḥyā al-Turāth, 1988-9/1409H.

Weiterführende Literatur

  • Cook, Michael. Commanding the right and forbidding the wrong in Islamic thought. Cambridge: Cambridge University Press, 2006.
  • Kamali, Muhammad Hashim. Principles of Islamic jurisprudence (Chap. 6). London, UK: The Islamic Texts Society, 2011.
  • Kurnaz, Serdar. Methoden zur Normderivation im islamischen Recht. Frankfurt: EB-Verlag, 2016.
  • Al-Ṣadr, Muḥammad Bāqir. Durūs fī ʿIlm al-Uṣūl (Lessons in Islamic Jurisprudence, Vol. 1). Trans. Roy Mottahedeh. Oxford, UK: Oneworld Publications, 2003 (pp. 80-86).
  • Weiss, Bernard. The Search for God's Law: Islamic Jurisprudence in the Writings of Sayf al-Din al-Amidi. Utah: University of Utah Press, 2010.

Autor*innen und Referenzen

Dieser Artikel wurde verfasst von: Selma Schwarz und Mehrdad Alipour

  1. Wehr, Arabisches Wörterbuch, S. 40.
  2. Wehr, Arabisches Wörterbuch, S. 735. Im Folgenden wird für den Begriff amr das Wort "Imperativ" genutzt.
  3. Zu den verschiedenen Bezeichnungen des Begriffs siehe Radscheit, "Word of God": http://dx.doi.org/10.1163/1875-3922_q3_EQCOM_00221.
  4. Ebd.
  5. al-Ṭabarī, Tafsīr al-Ṭabarī, 12: 484; al-Ṭūsī, al-Tibyān, 4: 423; al-Zamaḫšarī, al-Kaššāf, 2: 110; und al-Ṭabāṭabā'ī, al-Mīzān, 8: 152.
  6. al-Ṭabarī, Tafsīr al-Ṭabarī, 12: 484. Es gibt noch andere Interpretationen in Bezug auf amr und ḫalq in diesem Vers, wie z.B. "Nicht-Geschöpfe" und "Geschöpfe", "geistige/abstrakte Geschöpfe" und "materielle Geschöpfe" bzw. "verborgene Geschöpfe und "offensichtliche Geschöpfe" (Siehe Šafīʿī und Ṭāliqānī, "ḫalq wa amr": https://rch.ac.ir/article/Details/8734; und Radscheit, Matthias. "Wort Gottes": http://dx.doi.org/10.1163/1875-3922_q3_EQCOM_00221.
  7. Qūšǧī, Šarḥ Taǧrīd al-Iʿtiqād, S. 56; Ḥakīm Sabzawārī, Šarḥ Manẓūma, 1: 54; und Rizvi, "Mulla Sadra": https://plato.stanford.edu/entries/mulla-sadra/.
  8. Ibn Turka, Tmhīd al-Qwāʿid, S. 27-31.
  9. Māwardī, Adab ad-dīn wa-d-dunyā, 148.
  10. Māwardī, Adab ad-dīn wa-d-dunyā, 156f.
  11. Der Begriff ḥadd wird unter anderem übersetzt mit "Beschränkung", "äußerste Grenze" und "Maß", siehe Wehr, Arabisches Wörterbuch, S. 233. Ḥadd al-amr könnte demnach mit "Definition des Befehls" übersetzt werden.
  12. Siehe as-Samʿānī, Qawāṭiʿ , S. 42: Ḥaddu l-amri annahu stidʿāu l-fiʿli bi-l-qawli miman huwa dūnahu.
  13. Siehe as-Samʿānī, Qawāṭiʿ, S. 42: Ṯumma huwa amrun bi-ṣīġatihi wa-laysa amrun bi-l-irādati.
  14. Siehe as-Samʿānī, Qawāṭiʿ, S. 43: Ḥaddu l-amri annahu irādatu l-fiʿli bi-l-qawli miman huwa dūnahu.
  15. Siehe as-Samʿānī, Qawāṭiʿ, S. 43: Wa-hāḏihi l-masʾalatu uṣūlīyatun.
  16. Siehe as-Samʿānī, Qawāṭiʿ, S. 43: Fa-inna ʿindanā yaǧūzuʾan yaʾmur bi-š-šayʾi wa-in kāna lā yurīduhu.
  17. Siehe as-Samʿānī, Qawāṭiʿ, S. 43: Wa-hāḏā li-anna mā arāda llāhu taʿālā an yakūn lā budda an yakūn.
  18. Siehe as-Samʿānī, Qawāṭiʿ, S. 43: Wa-li-anna s-sayyidu iḏā qāla li-ʿabdihi: ifʿal kaḏā, yuqālu: amarahu bi-kaḏā wa-in lam yaʿlam murāduhu.
  19. Siehe as-Samʿānī, Qawāṭiʿ, S. 43: Fa-dalla anna l-amra amrun bi-ṣīġatihi.
  20. Al-Šarīf al-Murtaḍā, Al-Ḏarīʿa, 1: 38-39.
  21. Al-Ṭūsī, Al-ʿUdda, 1: 171-72.
  22. Al-Ḫurāsānī, Kifāyat al-Uṣūl, S. 70.